Verfassungswidrig?

Entweder Gleichberechtigung – oder Gleichstellung

DaTroubler, "Das Grundgesetz". Some rights reserved. Bildquelle: www.pigs.deIn Deutschland weicht die Frage um die Gleichberechtigtung von Mann und Frau zunehmend einer Gleichstellungsdebatte. Im Gegensatz zur Gleichberechtigung ist die Gleichstellung jedoch nicht im Grundgesetz verankert. Die – wie in den Hochschulen – in Frauenbevorzugung mündende Gleichstellungspolitik ist vielmehr verfassungswidrig. Teil I

Von Günter Buchholz

Der Begriff der Gleichberechtigung wurde bereits 1949 ins Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland  geschrieben. Er gehört zum unveränderlichen Kernbestand der Grundrechtsnormen, und er lautet:

Art 3 GG
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Der Begriff der Gleichstellung taucht hier gar nicht auf, und er ist somit kein verfassungsrechtlicher Begriff. Wäre er aufgetaucht, dann wäre zu klären gewesen, welche abweichende Bedeutung er gegenüber dem Verfassungsbegriff der Gleichberechtigung gehabt hätte.

Das logische Dilemma dabei wäre folgendes gewesen: Gäbe es keinen begrifflichen Bedeutungsunterschied, dann wäre der Begriff der Gleichstellung redundant und überflüssig. Gäbe es aber einen solchen Bedeutungsunterschied doch, dann wäre der Begriff der Gleichstellung unzulässig, weil er im Widerspruch zur Gleichberechtigung stünde. Darin ist auch der Grund dafür zu sehen, weshalb die Änderung des Art.3 von 1994 absichtsvoll so erfolgte, dass ein offener Verfassungsbruch – allerdings nur scheinbar! – vermieden wurde.

Das Wissen um diese Schwachstelle führte zu einer Taktik, die verhindern soll, dass dieser Widerspruch zum Beispiel im Kontext einer möglichen Verfassungsklage dazu führen könnte, dass die Gleichstellungspolitik, wie sie auf der juristischen Ebene der  einfachen Gesetze in Gestalt verschiedener Gleichstellungsgesetze vom Gesetzgeber praktiziert worden ist, verfassungsrechtlich verworfen werden könnte. Dazu brauchte es eines direkten Zugriffs auf die Deutungshoheit über die Auslegung des Grundgesetzes und speziell des Art. 3, um gegebenfalls dafür sorgen zu können, dass eine solche Klage abgewiesen werden wird.

Dieser Zugriff ist mittlerweile personalpolitisch realisiert worden – zweifellos eine taktische Meisterleistung der GRÜNEN (Danisch 2012; S. 206; Buchholz 2012). Art. 3 (2) Satz 2 wurde erst 1994 eingefügt. Er enthält zwei Gebote, nämlich (a), „die tatsächliche Durchsetzung des der Gleichberechtigung  von Frauen und Männern“ zu fördern, und (b), „auf die Beseitigung bestehender Nacheile“ hinzuwirken.

Die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern setzt voraus, dass es reale Sachverhalte gibt, die durch ungleiche Berechtigungen gekennzeichnet sind, wie etwa beim Zugang zu einem öffentlichen Amt oder Beruf.  Diese ungleichen Zugangsberechtigungen wären gemäß Art 3 (2) Satz 2 durch staatliche Initiativen und Aktivitäten zu beseitigen.

Dieser Fall trifft heute nur im Hinblick auf das Männern vorbehaltene katholische Priesteramt und die durchwegs weiblichen Gleichstellungsbeauftragten, dem feministischen Äquivalent des Priesteramtes, und vielleicht auch auf den Beruf der Hebammen zu; bekanntlich ist jedoch für das Priesteramt nicht der Staat, sondern der Vatikan zuständig.

Im Teil (b), wonach der Staat „auf die Beseitigung bestehender Nachteile“ hinwirken müsse, „wird also normativ ausgedrückt, dass empirisch generelle Nachteile bestehen, ohne dass gesagt würde, welche das denn seien. Es ist jedoch logisch falsch, normativ etwas über empirische Gegebenheiten auszusagen. So etwas ist prinzipiell unmöglich, und es ist schlicht unsinnig. Außerdem ist es auch nicht zulässig, Ermächtigungen an völlig unklare Sachverhalte zu knüpfen, also eine carte blanche – Ermächtigung zu erteilen, denn weder ist bekannt, was ein „Nachteil“ ist – oder zumindest als ein solcher angesehen wird, noch, wer diese Nachteile feststellt, und auf welche Art und Weise das geschieht.

Sollte jedoch gemeint sein, der Staat solle, falls und soweit empirisch konkret nachgewiesen, inhaltlich genau bestimmte und somit als solche überprüfbare Nachteile beseitigen, dann wäre das wenigstens logisch korrekt. Aber das steht so nicht im GG. Die Staatsziel-formulierung zur Gleichstellung ist daher selbstwidersprüchlich, falsch und unwirksam.“ (Buchholz 2012, S. 66)

Entgegen dieser Sichtweise ist auf der Ebene der einfachen Gesetzgebung eine Reihe von Gesetzen verabschiedet worden, vor allem das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), und daneben noch mehrere ähnliche Spezialgesetze, die explizit auf Gleichstellung abzielen und deren verfassungsrechtliche Legalität angeblich durch Art. 3 (2) Satz 2 gewährleistet sein  soll.

Ein Beispiel hierfür ist das Niedersächsische Landeshochschulgesetz (NHG) von 2002, auf das hier in Teil II im Hinblick auf die gleichstellungspolitischen Normen kritisch eingegangen wird.

Wenn aber die Verfassungsnorm eine Gleichstellungspolitik weder deckt noch decken kann, weil sie bei nicht rechtsbeugender Auslegung strikt an Gleichberechtigung orientiert ist und bleibt, dann sind auf der Ebene einfacher Gesetze alle Normen, die statt einer Verwirklichung einer Gleichberechtigung im Hinblick auf gleiche Berechtigungen und Zugänge (Verwirklichung der formalen Nicht-Exklusivität) eine Gleichstellung im Ergebnis (Verwirklichung eines politisch gewünschten und durchgesetzten Geschlechterproporzes im Hinblick auf attraktive Stellen und Positionen) anstreben, nicht in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz. Das ist leicht daran zu erkennen, dass Gleichstellungspolitik immer Bevorzugung von Frauen durch Benachteiligung und Diskriminierung von Männern bedeutet. Und das steht offensichtlich im Widerspruch zum Text und Geist von Art 3 GG.

Nun wird manchmal hilfsweise auf Normen zurückgegriffen, die sich aus den europäischen Verträgen ergeben sollen: so auch die Norm der Gleichstellung. Aber in den englisch- und französischsprachigen Primärfassungen gibt nur die Begriffe equity und égalité, die jedenfalls nicht Gleichstellung (im obigen Sinne), sondern Gleichheit im Sinne von Gleichberechtigung bedeuten. Es besteht die plausible Vermutung, dass hier bei der Übersetzung ins Deutsche  vorsätzlich gefälscht worden sein könnte, wenn nicht ein bloß fahrlässiger Übersetzungs-fehler vorliegt (Danisch 2012, S. 304 f.).

Wie auch immer: wenn das zutrifft, dann muss der Begriff der Gleichstellung aus den ins Deutsche übersetzten Vertragsdokumenten entfernt und durch den der Gleichberechtigung ersetzt werden. Deutschen Gerichten wäre bis dahin zu empfehlen, sich bis dahin gegenfalls am englisch- oder französischsprachigen Vertragstext  (z. B. des Vertrags von Amsterdam) zu orientieren und um der Verfassungstreue willen den Gleichstellungsbegriff zugunsten des Verfassungsbegriffs der Gleichberechtigung zu meiden.

Literatur
Buchholz; Günter (2012), Kritik der Gleichstellungspolitik – Von der Frauenemanzipation zur Frauenprivilegierung: Brauchen wir ein Frauenquote? in:  Schulze, Harald/Steiger, Torsten / Ulfig, Alexander, Qualifikation statt Quote – Beiträge zur Gleichstellungspolitik, Norderstedt 2012, S. 57 – 69.
Danisch, Hadmut (2012), Frauenquote – Wie die Gender-Ideologie Politik Wissenschaft, Recht und Verfassung unterwandert, Unterföhring.

zu Teil II >>

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